Beauftragte Person für das Informationsfreiheitsgesetz
Beauftragte Person
Der Anspruch auf Informationszugang richtet sich auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht oder einen sonstigen Zugang zu Informationen. Alle sind anspruchsberechtigt.
Ein Antrag auf Informationszugang kann formlos gestellt werden. Eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt.
Der Informationsanspruch kann jedoch beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche und private Belange der §§ 3 bis 6 IFG, die Ausnahmen vom Informationsanspruch zulassen.
Die Erteilung einfacher Auskünfte erfolgt kostenlos. Im Übrigen werden – je nach Verwaltungsaufwand – Gebühren und Auslagen erhoben. Näheres hierzu ist in der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) geregelt.
Ein Anspruch auf Informationszugang kann sich auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. Soweit es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handelt, kann beispielsweise ein Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) in Betracht kommen.
Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) richten Sie bitte an: