Glossar
Gefahr
Zustand, Umstand oder Vorgang, durch dessen Einwirkung ein → Schaden an einem → Schutzgut entstehen kann.
Anmerkung: Angelehnt an Egli, S.15
Siehe auch
Gefahr, biologische
Gefahr, chemische
Gefahr, nukleare
Gefahr, die von nuklearen Stoffen (Kernbrennstoffen) sowie den Auswirkungen von nuklearen Kettenreaktionen ausgeht.
Anmerkung: Nukleare Stoffe sind Kernbrennstoffe, d.h. besonders spaltbare Stoffe in Form von Plutonium 239 und Plutonium 241 sowie mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2 des Atomgesetzes (AtG)). Neben der Strahlenwirkung zählen die weiteren Auswirkungen einer nuklearen Kettenreaktion, wie bspw. bei einer Kernwaffendetonation die Druckwelle, die Hitzewelle oder nuklear-elektromagnetische Wirkungen zu den nuklearen Gefahren.
Siehe auch
Gefahr, radiologische
Gefahr, die von radiologischen Stoffen ausgeht, Substanzen oder Agenzien aufgrund der ionisierenden Strahlung ausgeht.
Siehe auch
Gefährdung
Möglichkeit, dass an einem konkreten Ort aus einer → Gefahr ein → Ereignis mit einer bestimmten Intensität erwächst, das → Schaden an einem → Schutzgut verursachen kann.
Anmerkung: Die Definition erfolgt im Kontext der → Risikoanalyse/Gefährdungsanalyse (s. u.)
Zum Thema
Gefährdungsabschätzung
Gefährdungsanalyse
Systematisches Verfahren zur Bestimmung von → Gefährdungen.
Siehe auch
Gefährdungsprognose
Gefahrenabwehr
Gesamtheit der notwendigen staatlichen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr für die → öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Anmerkung: Die allgemeine, bzw. alltägliche Gefahrenabwehr beinhaltet die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die mit den im Regel-Betrieb verfügbaren Einsatzkräften bewältigt werden können, etwa in den Bereichen Ordnungswesen, Rettung und → Brandschutz. Ziel dabei ist die Vermeidung eines → Schadens an einem → Schutzgut, sowie zur Minimierung eines eingetretenen → Schadens. Im Polizei- und Ordnungsrecht umfasst der Begriff Gefahrenabwehr alle Tätigkeiten von Verwaltungsbehörden und Polizei, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentliche Ordnung zu gewährleisten. Hierbei muss jedoch begrifflich von der Gefahrenvorsorge getrennt werden. Die Gefahrenvorsorge verlegt die Gefahrenabwehr präventiv in eine Strategie des Vermeidens von Gefahrensituationen vor.
Siehe auch
Gefahrenabwehr, besondere (hier: Katastrophen- und Zivilschutz)
Summe staatlicher Maßnahmen im Katastrophen- und Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung.
Anmerkung: Zusätzlich zu dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, welches die Gefahrenabwehr im Allgemeinen definiert, bestehen eine Reihe weiterer Regelungen zur Abwehr von speziellen Gefahren. Diese beziehen sich beispielsweise auf:
- das Katastrophenschutzrecht (Länder)
- das Zivilschutzrecht (Bund)
- das Abfallrecht
- das Atomrecht
- das Ausländerrecht
- das Bauordnungsrecht
- das Gewerberecht
- das Immissionsschutzrecht
- das Versammlungsrecht.
Zum Thema
Siehe auchGefahrenabwehr, nichtpolizeiliche
Maßnahmen der Gefahrenabwehr durch die nach den Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetzen der Länder in der Gefahrenabwehr tätigen Behörden und Organisationen sowie durch die → Feuerwehr und durch das → THW im Wege der Amtshilfe.
Anmerkung: Im → Verteidigungsfall wird das THW nicht in Amtshilfe tätig, denn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des THWGesetzes THWGesetzes (THWG) obliegt dem THW die originäre Aufgabe, technische Hilfe im Zivilschutz zu leisten. Die Unterstellung unter die nach Landesrecht zuständigen Katastrophenschutzbehörden im Einsatzfall bleibt hiervon unberührt (§15 ZSKG).
Siehe auch
Gefahrenabwehr, polizeiliche
Maßnahmen der Gefahrenabwehr im sachlichen Zuständigkeitsbereich der Polizei. Dieser ergibt sich aus den jeweiligen Gesetzen der Länder oder dem Bundespolizeigesetz.
In Ländern mit Trennungssystem ist die Gefahrenabwehr überwiegend eine Aufgabe der Ordnungsbehörden (→ allgemeine und → besondere Gefahrenabwehr). In Bereichen, die nicht originär der Zuständigkeit der Polizei zugewiesen sind, kann sich das Eingreifen der Polizei im Wege der effektiven Gefahrenabwehr aus der Notwendigkeit eines schnellen
Eingreifens ergeben (Eilbedürftigkeit).
Anmerkung: Bei der Verfolgung von Straftaten durch polizeiliche Maßnahme muss zwischen der Gefahrenabwehr (präventiv) und der Strafverfolgung (repressiv) getrennt werden. Beinhaltet eine Maßnahme beide Elemente, so spricht man von doppelfunktionalen Maßnahme (Beispiele: Sicherstellung, Identitätsfeststellung).
Siehe auch
Gefahrenabwehrbehörde
Die für die Gefahrenabwehr zuständigen zivilen Verwaltungs- und Ordnungsbehörden sowie die Polizeibehörden auf Ebene der Kommunen, Kreise und Länder.
Gefahrenabwehrplan
Plan der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde über die Organisation, Taktik und Ressourcen der Abwehrmaßnahmen. Gefahrenabwehrpläne können allgemeine Maßnahmen beschreiben, sich aber auch speziell auf bestimmte Objekte oder Ereignisse beziehen.
Gefahrenanalyse
Systematisches Verfahren zur Untersuchung und Bestimmung von Zuständen, Umständen oder Vorgängen, aus denen ein → Schaden an einem → Schutzgut entstehen kann.
Zum Thema
Gefahrenerfassungssystem
Beobachtungs- und Meldesystem zur Erfassung und Übermittlung von Daten, die zu Gefahrenlagen führen können.
Gefahrenlage
Gefahren, die auf einen bestimmten Raum zu einer bestimmten Zeit einwirken und dadurch zu einem → Schaden an einem → Schutzgut führen können
Siehe auch
Gefahrenmanagement
Kontinuierlich ablaufendes, systematisches Verfahren zum zielgerichteten Umgang mit → Gefahren.
Zum Thema
Gefahrenpotenzial
Gefahrenprognose
Geländefähige Fahrzeuge
Fahrzeuge werden als geländefähig bezeichnet, wenn sie zum Befahren aller Straßen und bedingt für Geländefahrten geeignet sind. Dies entspricht Kategorie 2 der DIN EN 1846-1.
Link zur DIN EN 1846-1
Geländegängige Fahrzeuge
Fahrzeuge werden als geländegängig bezeichnet, wenn sie alle Straßen befahren können und gänzlich für Geländefahrten geeignet sind. Üblicherweise verfügen sie über einen Antrieb an allen Achsen. Dies entspricht Kategorie 3 der DIN EN 1846-1.
Link zur DIN EN 1846-1
Gesamtverteidigung
Oberbegriff für die militärische und die → zivile Verteidigung (Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung – Gesamtverteidigungs-Richtlinien (RRGV), 10. Januar 1989) Gesamtverteidigungs-Richtlinien (RRGV), 10. Januar 1989).
Anmerkung: „Militärische Verteidigung und Zivile Verteidigung sind organisatorisch eigenständig, stehen jedoch als Gesamtverteidigung in einem unauflösbaren Zusammenhang. Militärische und zivile Seite müssen zu diesem Zweck unter gemeinsamer politischer Führung eng zusammenwirken. Gesamtverteidigung erfordert aber auch die Mitwirkung der Gesellschaft.“
Siehe auch
GMLZ, Gemeinsames Meldeund Lagezentrum von Bund und Ländern
Nationales Fachlagezentrum für den Bevölkerungsschutz und zentrale Schnittstelle zwischen Bund, Ländern, Hilfsorganisationen, intra- sowie supranationaler Organisationen und anderer Staaten mit dem Ziel der Verbesserung des Lage- und Ressourcenmanagements insbesondere bei großflächigen oder komplexen Schadens-/ Gefahrenlagen von nationaler Bedeutung und zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen.
Großschadensereignis
Ereignis mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen und/oder erheblichen Sachschäden (vgl. DIN 13050:2015-04 (Begriffe im Rettungswesen)).
Anmerkung: Großschadensereignis wird häufig auch synonym mit Großschadenslage verwendet.