Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Nachsorge, Opfer- und Angehörigenhilfe (NOAH)

Zentrale Stelle des Bundes zur Koordinierung der Nachsorge, Opfer- und Angehörigenhilfe (NOAH) für von schweren Unglücksfällen oder Terroranschlägen im Ausland betroffene Deutsche und ihre Angehörigen.

Naturkatastrophe

Naturereignis, das zu einem → Schaden führt und das nicht mit den Mitteln der → alltäglichen Gefahrenabwehr bewältigt werden kann.

Anmerkung: abgeleitet aus der Definition von → „Katastrophe“ → Pandemien und → Epidemien sind zwar natürlichen Ursprungs, aber keine Naturkatastrophen.
→ mehr Klimawandel – Herausforderung für den Bevölkerungsschutz, 2016

Siehe auch

NINA-App
Warn-App NINA

Durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) entwickelte und betriebene Warn-App für Smartphones. Mit NINA können Warnmeldungen als Push-Benachrichtigung empfangen werden, die über das das → Modulare Warnsystem (MoWaS) des Bundes herausgegeben werden. Neben den Warnungen des Bevölkerungsschutzes von Bund, Ländern und Kommunen sind auch Wetterwarnungen des DWD und Hochwasserwarnungen der Länder über die App abrufbar. Zusätzlich zu den Warnungen bietet die App grundlegende Informationen und Notfalltipps zur Bewältigung von Notfällen und Krisen an.

Siehe auch

Notfall

Situation mit dem Potenzial für oder mit bereits eingetretenen Schäden an → Schutzgütern, die neben → Selbsthilfemaßnahmen des Einzelnen staatlich organisierte Hilfeleistung erforder-
lich machen kann.

Siehe auch

Notfall, allgemeiner und besonderer

Gem. Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sind Notfallpläne durch den Bund und die Länder aufzustellen: In diesen Notfallplänen sind die geplanten angemessenen Reaktionen auf mögliche Notfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzustellen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG). Die Notfallpläne sollen die an der Notfallreaktion beteiligten Behörden und Organisationen in die Lage versetzen, im Notfall unverzüglich abgestimmte Entscheidungen zu treffen und die angemessenen Maßnahmen rechtzeitig durchzuführen (§ 97 Abs. 2 StrlSchG).
Der allgemeine Notfallplan des Bundes „umfasst insbesondere auf das jeweilige Referenzszenario optimal abgestimmte Strategien zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte (§ 98 StrlSchG). Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfallpläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes und die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweit die Länder für die Planung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen zuständig sind. (§ 100 StrlSchG).“ Verweis: StrlSchG Teil 3 (§§ 97-101 und Anlagen 4 – 7).

Notfall, externer

Gem. § 10 der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) sind für Betriebsbereiche, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, durch die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde Externe Notfallpläne aufzustellen, in denen die auf den Betriebsbereich bezogenen (vorbereiteten) Maßnahmen der Gefahrenabwehrbehörde beschrieben werden.

Anmerkung: Die Umsetzung in Landesrecht erfolgt in der Regel in der Katastrophenschutzgesetzgebung der Länder.

Notfallplanung

Gesamtansatz zur Verhinderung von Notfällen und zur Bewältigung
von auftretenden →Notfällen

Anmerkung: Ein Notfall ist ein Ereignis, das Personen-, erhebliche Vermögensschäden oder gravierende Beeinträchtigungen der kritischen Dienstleistung zur Folge hat oder haben kann und ein unverzügliches Handeln erfordert. Zur Bewältigung eines Notfalls reichen die normalen betriebliche Abläufe und Organisationsstrukturen in der Regel nicht mehr aus.

Siehe auch

Notfallseelsorge

Kurz- und mittelfristige seelsorgliche Betreuung von Überlebenden, Angehörigen, Hinterbliebenen und Zeugen von Notfällen durch hierfür speziell qualifizierte Seelsorger (vgl. DIN 13050:2015-04 (Begriffe im Rettungswesen)).

Notfallvorsorge

Summe aller Maßnahmen, die auf die Zeit nach Eintritt eines → Notfalls abzielen, die aber vorher ergriffen werden.

Anmerkung: Notfallvorsorge umfasst als Oberbegriff auch → Notfallplanung sowie weitere, im Vorfeld eines → Notfalls zu leistende Maßnahmen.

Siehe auch

Notstandsverfassung

Äußerer Notstand.
Hinsichtlich des äußeren Notstandes finden sich in Abschnitt X a (Art. 115 a ff. GG) sowie in den Art. 12 a Abs. 3–6, 53 a, 80 a, 87 a GG die entsprechenden Regelungen. Der Staat erhält durch die grundgesetzliche Notstandsverfassung differenzierte Reaktionsmöglichkeiten auf unterschiedliche Intensitäten einer Gefahren- bzw. Spannungslage. Mit dieser Zielsetzung unterscheidet das Grundgesetz vier Stufen normativer Reaktion auf eine eskalierende Bedrohungslage:

  • Spannungsfall (Art. 80 a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. GG)
  • Zustimmungsfall (Art. 80 a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG)
  • Verteidigungsfall (Art. 115 a ff. GG)
  • Bündnisfall, NATO/EU (Art. 80 a Abs. 3 GG)

Dem sog. Inneren Notstand, begegnet die Notstandsverfassung mit folgenden Regelungen:

  • Katastrophennotstand (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG)
  • Innenpolitischer Notstand (Art. 91 GG)