Glossar
Verteidigungsfall (V-Fall)
Verfassungsrechtlicher Zustand, Ergebnis der Feststellung gemäß Artikel 115 a GG, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Die Feststellung des Verteidigungsfalls obliegt dem Bundestag. Der Bundesrat muss ebenfalls zustimmen. Der entsprechende Antrag muss von der Bundesregierung gestellt werden. Die Feststellung im Bundestag erfolgt mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mit den Stimmen der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder. Im Bundesrat ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich.
Verwaltungsstab
Besondere Organisationsform einer Behörde. Er ist keine ständige Einrichtung und wird ereignisabhängig für einen begrenzten Zeitraum nach einem vorbestimmten Organisationsplan gebildet.
Ein Verwaltungsstab eignet sich zur Aufgabenerledigung, wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses ein über das gewöhnliche Maß hinausgehender hoher Koordinations- und Entscheidungsbedarf zwischen den Verwaltungseinheiten besteht. Dieses ist in Krisen und besonderen Lagen der Fall.
Der Verwaltungsstab kann auch eingesetzt werden, wenn beispielsweise
- die koordinierte Zusammenarbeit verschiedener Ämter/Behörden erforderlich ist,
- eine koordinierte und ämterübergreifende Information der Bevölkerung notwendig ist,
- eine Vielzahl von unterschiedlichen Informationen zu bewerten und auf dieser Grundlage abgestimmte Entscheidungen zu treffen sind.
Er kann auch bei Ereignissen einberufen werden, bei denen Einsatzkräfte nicht erforderlich oder noch nicht tätig sind.
Vgl. „Hinweise zur Bildung von Stäben der administrativ – organisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe – VwS)“ (Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder zum Bevölkerungsschutz, 08.07.2004)
Anmerkung: alternativ wird der Verwaltungsstab auch als Krisenstab bezeichnet. Er steht als administrativ-organisatorische Komponente neben dem → Führungsstab bzw. der → Einsatzleitung als operativ-taktischer Komponente.
→ Bevölkerungsschutz in Städten und Gemeinden, 2014
Zum Thema
Vorsorge
Summe aller vorbeugenden und vorbereitenden Maßnahmen, die zur Vermeidung, Verringerung und/oder Bewältigung von → Schadensereignissen ergriffen werden können (vgl. Plate/Merz (Herausgeber), Naturkatastrophen: Ursachen – Auswirkungen – Vorsorge, 2001, S. 12).
Siehe auch
Vorsorgegesetze
Vulnerabilität (auch: Verwundbarkeit oder Verletzlichkeit)
Maß für die anzunehmende Schadensanfälligkeit eines → Schutzgutes in Bezug auf ein bestimmtes → Ereignis.
Anmerkung: Die Definition erfolgt im Kontext der → Risikoanalyse
→ Indikatoren zur Abschätzung von Vulnerabilität und Bewältigungspotenzialen am Beispiel von wasserbezogenen Naturgefahren in urbanen Räumen, 2011
→ Vulnerabilität der kritischen Infrastruktur Wasserversorgung gegenüber Naturkatastrophen, 2011
→ Vulnerabilität kritischer Infrastrukturen, 2009