Rechtliche Rahmenbedingungen der EHSH-Kurse
Zuständigkeit des Bundes
Die Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung ergibt sich aus dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (kurz: ZSKG). Zu den Aufgaben des Zivilschutzes gehört danach auch der Selbstschutz (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ZSKG). Insbesondere ist der Bund zuständig für die Entwicklung von Ausbildungsinhalten, einschließlich des Selbstschutzes (§ 4 Abs. 2 b ZSKG).
Dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (kurz: BBK) obliegt dabei unter anderem die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten (§ 4 Abs. 4 ZSKG).
Bund fördert EHSH-Kurse mit dem Ziel Resilienz zu steigern
Ziel ist die Steigerung der Resilienz sowie der Selbst- und Fremdhilfekompetenz der Bevölkerung, um Ereignissen jeder Art nach ihrem Eintritt durch entsprechende Maßnahmen zunächst selbst zu begegnen. Dazu fördert der Bund auf Basis von § 24 Nr. 1 ZSKG die Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten.
Finanzierung der Kurse
Die EHSH-Kurse werden durch das BBK aus Mitteln des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (kurz: BMI) finanziert und den Hilfsorganisationen als Zuwendungen zur Umsetzung und Bewerbung der Kurse gewährt (§ 24 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 ZSKG).
Die Rahmenbedingungen sind in der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten - Förderrichtlinie EHSH" vom 1. Oktober 2019 festgehalten. Die Förderrichtlinie wurde am 18. Oktober 2019 im Gemeinsamen Ministerialblatt (kurz: GMBl), Heft 41/2019, Seite 806 fortfolgend veröffentlicht.