Rechtliche Rahmenbedingungen der EHSH-Kurse
Zuständigkeit des Bundes
Die Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung ergibt sich aus dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (kurz: ZSKG). Zu den Aufgaben des Zivilschutzes gehört danach auch der Selbstschutz (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ZSKG). Insbesondere ist der Bund zuständig für die Entwicklung von Ausbildungsinhalten, einschließlich des Selbstschutzes (§ 4 Abs. 2 b ZSKG).
Dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (kurz: BBK) obliegt dabei unter anderem die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten (§ 4 Abs. 4 ZSKG).
Bund fördert EHSH-Kurse um die Gesellschaft widerstandsfähiger zu machen
Ziel ist die Steigerung der Resilienz sowie der Selbst- und Fremdhilfekompetenz der Bevölkerung, damit die Menschen für Krisensituationen vorsorgen und Ereignissen jeder Art nach ihrem Eintritt durch entsprechende Maßnahmen zunächst selbst begegnen können. Dazu fördert der Bund auf Basis von § 24 Nr. 1 ZSKG die Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten.
Finanzierung der Kurse
Die EHSH-Kurse werden durch das BBK aus Mitteln des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (kurz: BMI) finanziert und den Hilfsorganisationen als Zuwendungen zur Umsetzung und Bewerbung der Kurse gewährt (§ 24 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 ZSKG).
Die Rahmenbedingungen sind in der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten EHSH 2025 - 2029" vom 11. November 2024 festgehalten. Die Förderrichtlinie wurde am 19. November 2024 im Gemeinsamen Ministerialblatt (kurz: GMBl), Heft 45/2024, Seite 966 fortfolgend veröffentlicht.