Rechtsgrundlagen
Schutz der Zivilbevölkerung
Im Rahmen der gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge hat der Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall. Für den Katastrophenschutz im Frieden hingegen ist diese Befugnis gemäß Art. 70 GG den Ländern zugeordnet.
Bund und Länder haben sich 2002 in politischem Konsens auf die „Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland“ verständigt. Den gesetzlichen Vorlagen entsprechend verabschiedete die Innenministerkonferenz der Länder (IMK) im Jahre 2007 das neue Ausstattungskonzept des Bundes zu einem effektiven, ergänzenden Bevölkerungsschutz.
Das neue Ausstattungskonzept sieht hierzu u.a. zwei Kernelemente vor:
- die analytische Task Force zur Unterstützung der örtlichen Einsatzleitung mit Fachwissenschaftlern und Spezialtechnik bei komplexen CBRN-Lagen und
- die medizinische Task Force zur medizinischen Versorgung bei einem Massenanfall von Verletzten.