Sanitätsmaterialbevorratung
Sanitätsmaterialversorgung in Deutschland
Im Alltag sorgen (Krankenhaus-) Apotheken und der Pharmagroßhandel für die Bereitstellung von Sanitätsmaterial (= Arzneimittel und Medizinprodukte). Diese sind gesetzlich dazu verpflichtet Sanitätsmaterial für zwei bis sechs Wochen zu bevorraten um etwaige Lieferengpässe überbrücken zu können (§§ 15, 30 Apothekenbetriebsordnung (kurz: ApBetrO), § 52 b Arzneimittelgesetz (kurz: AMG)). Für einen Mehrbedarf an Sanitätsmaterial aufgrund eines Massenanfalls von Verletzten (kurz: MANV) im Rahmen eines Katastrophenfalls tragen die Bundesländer Vorsorge.
Eine wesentlich höhere Anzahl an Verletzten mit speziellen, schwerwiegenden thermisch-traumatischen Verletzungsmustern, wird bei einem MANV in der Zivilen Verteidigung (kurz: MANV-ZV) erwartet. Nach § 23 Abs. 1 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (kurz: ZSKG) stellt der Bund den Ländern für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur Verfügung. Dieses steht den Ländern für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zusätzlich zur Verfügung (Doppelnutzen).
Aktueller Stand
Der Bund bevorratet dazu deutschlandweit Sanitätsmaterialpakete an Krankenhausapotheken und anderen Lagerorten. Die Pakete sind zur Versorgung von:
a) traumatisch-thermisch Verletzten und bestehen aus folgenden Komponenten:
- Flüssigkeitsersatz (Volumensubstitution)
- Schmerzlinderung (Analgesie/Analgosedierung)
- chirurgische Erstversorgung/Stabilisierung
- Infektionsvorbeugung (-prophylaxe)
- Versorgung von Leichtverletzten/Verbrauchsmaterial
b) Verletzungen nach Einwirkung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Wirkmittel
Nicht zuletzt der Angriffskrieg auf die Ukraine und der Nahost-Konflikt zeigen, dass sich Zivilschutzlagen über einen längeren Zeitraum erstrecken, mit einer hohen räumlichen und zeitlichen Dynamik. Entsprechend wichtig ist die Vorhaltung von zusätzlichen Sanitätsmaterial als Vorbereitung auf solche Lagen.