Das neue Luftrecht
Die Auswirkungen des neuen Luftrechts auf die BOS
Die BOS sind nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 von den Regelungen des EU-Rechts ausgenommen. Gleichwohl müssen die BOS einen sicheren Betrieb gewährleisten, der dem Sicherheitsniveau der EU-Vorschriften entspricht.
Was bedeutet das in der Praxis?
Auch die BOS müssen die Regelungen kennen und anwenden. Sie dürfen jedoch davon abweichen, sofern es die Art des Einsatzes erfordert und es im Hinblick auf die Sicherheit vertretbar ist. Sie müssen sich allerdings keine Genehmigungen für Einsätze einholen, bei denen andere Betreiber solche benötigen.
Am 17. Juni 2021 wurde das neue "Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32 veröffentlicht, in welchem weitere Regelungen zur Ausgestaltung des EU-Rechts getroffen wurden.
Das EU-Recht lässt den Mitgliedsstaaten den notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung in nationales Recht. Das nationale Recht füllt das EU-Recht in Übereinstimmung mit den dort festgelegten Sicherheitszielen nur aus bzw. ergänzt dieses, sodass sich an den Privilegien für die BOS insgesamt durch die neue Rechtslage nichts ändert.