Hilfeleistung durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe
Grundsatz der Amtshilfe
In Deutschland gilt der Grundsatz der allgemeinen Amtshilfe. Er bezeichnet die Hilfeleistung einer Behörde für eine andere Behörde. Die Hilfeleistung ist in Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz festgeschrieben: Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
In Absatz 2 und 3 werden spezielle Formen der Amtshilfe im Falle einer Naturkatastrophe oder in einem besonders schweren Unglücksfall geregelt. Dabei kann auch die Bundeswehr im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen Hilfe leisten.
Welche Hilfe leistet die Bundeswehr?
- Hilfeleistung in Form von Amtshilfe als technisch-logistische Unterstützung auf Grundlage des Artikels 35, Absatz 1, Grundgesetz
- Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen auf Grundlage des Artikels 35, Absatz 2 und Absatz 3 Grundgesetz
- Dringende Eilhilfe zu Gunsten von Behörden
Wer kann die Hilfeleistung beantragen?
Jede Behörde kann die Hilfeleistung der Bundeswehr beantragen. Bei der Beantragung können die regional zuständigen Bezirksverbindungskommandos (kurz: BVK), Kreisverbindungskommandos (kurz: KVK) und Landeskommandos (kurz: LKdo) der Bundeswehr Unterstützung leisten.
Ein Antrag auf Hilfeleistung durch die Bundeswehr kann grundsätzlich an jede Bundeswehrdienststelle gerichtet werden. Der Antrag unterliegt jedoch formalen Voraussetzungen.