Sektor Energie: Gesetze und Verordnungen

Für die Aufrechterhaltung der kritischen Dienstleistungen im Sektor Energie bilden eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen den Handlungsrahmen.

Grundgesetz (kurz GG): Gewährleistungsverantwortung des Staates

Zwar muss der Staat selbst keine lebensnotwendigen Infrastrukturen betreiben, er hat aber gegenüber dem Bürger eine Gewährleistungsverantwortung. Das heißt, er muss es allen Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, diese Leistungen zu beziehen. Die Gewährleistungsverantwortung lässt sich ableiten aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 GG).

Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG)

Fachgesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung. Verpflichtet in § 1 die Unternehmen auf das Ziel einer sicheren Energieversorgung und enthält zahlreiche Regelungen zu Sicherheitsthemen.

Energiesicherungsgesetz (kurz: EnSiG)

Vorsorgegesetz für den Fall, dass der lebenswichtige Bedarf an Energie mit den Mitteln des Marktes nicht gesichert werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Energieversorgung von Behördenseite eingeschränkt werden und es können gezielte Zuweisungen erfolgen.

Erdölbevorratungsgesetz (kurz: ErdölBevG)

Vorsorgegesetz, das eine strategische Vorratshaltung an Erdöl und Erdölprodukten regelt, die unter bestimmten Voraussetzungen freigegeben werden können.

Wirtschaftssicherstellungsgesetz (kurz: WiSiG)

Sicherstellungsgesetz, das unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, Vorschriften über die Energieversorgung zu erlassen, die der Verteidigung sowie der Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung dienen.

Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (kurz: ZSKG)

Regelt unter anderem, dass der Bund die Länder im Rahmen seiner Zuständigkeiten beim Schutz Kritischer Infrastrukturen berät und unterstützt (§ 18 Absatz 2 ZSKG).

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (kurz: BSI-Gesetz) und Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (kurz: BSI-KRITIS-Verordnung)

Die BSI-KRITIS-Verordnung bezieht sich auf das BSI-Gesetz. Sie definiert kritische Dienstleistungen, die zur Versorgung der Allgemeinheit erforderlich sind und „deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde“.

Anlagen ─ das heißt beispielsweise Betriebsstätten oder Maschinen ─ die diese kritischen Dienstleistungen erbringen, fallen unter die Regelungen des BSI-Gesetzes, wenn sie mind. 500.000 Menschen versorgen. Die spezifischen Schwellenwerte, die sich daraus für jede Anlage ergeben, werden durch diese Verordnung festgelegt. Dazu gibt es jeweils Grenzwerte für die kritischen Dienstleistungen, die von den Betreibern Kritischer Infrastrukturen erbracht werden.

Die Anlagen müssen bestimmte Anforderungen der IT-Sicherheit erfüllen.

EU-Verordnung 2017/1938 – Security of Supply

Diese Verordnung ist die Grundlage der Präventions- und Notfallpläne in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (kurz: EU). Sie definiert die Krisenstufen, legt die Zusammensetzung und Aufgaben der nationalen Krisenteams fest und regelt die europäische Zusammenarbeit in der Koordinierungsgruppe Gas. In der Verordnung ist geregelt, dass geschützte Kunden bei einem Gasmangel prioritär weiterversorgt werden müssen. Hierzu zählen Haushaltskunden, soziale Dienste und Fernwärmeanlagen. Hierzu sind auch Solidaritätsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen.