Podcast Krankenhausalarm- und -einsatzplanung: Folge 01 – Rechtlicher Rahmen

In der Auftaktfolge widmen sich Dr. Martin Weber und Detlef Cwojdzinski den Fragen:

Welche Gesetze regeln auf Bundes- und Landesebene die Krankenhausalarm- und -einsatzplanung? Gibt es in den Bundesländern einheitliche Regelungen? Welche Regelungen und Gesetze stellen darüber hinaus zumindest in Teilbereichen weitere Anforderungen an die Krankenhausalarm- und -einsatzplanung?

Aufnahme am 10. Mai 2021

Podcast Krankenhausalarm- und -einsatzplanung: Folge 01 – Rechtlicher Rahmen

Dauer: 16:49 Quelle: BBK / yapola GbR

Textversion des Audio-Beitrags

Intro & Begrüßung

Martin Weber:
[0:05] Liebe Zuhörer, herzlich willkommen zu unserer ersten Episode der Podcastserie zur Krankenhausalarm- und -einsatzplanung. Wir möchten Sie in dieser Serie sehr gerne mitnehmen und Ihnen in ein paar Themenschwerpunkten die Kerninhalte der Krankenhausalarm- und -einsatzplanung näherbringen – so wie wir sie zusammen mit Praktikern identifiziert haben – um Ihnen ein paar Hilfestellungen an die Hand zu geben, um sich in diesem großen und komplexen Themenbereich der Krankenhausalarm- und -einsatzplanung zurechtzufinden.
Mit mir zusammen wird Sie durch diese Serie geleiten: ein langjähriger Experte im Bereich des gesundheitlichen Bevölkerungsschutzes, der den Bereich der Krankenhausalarm- und -einsatzplanung in Deutschland maßgeblich mit aufgebaut und seit vielen, vielen Jahren geprägt hat. Sein Name ist Detlef Cwojdzinski und ich freue mich sehr, dass er mit mir zusammen diese Serie organisiert und geplant hat und sie jetzt gemeinsam mit mir durchführt. Detlef, Dankeschön, dass du mit dabei bist.

Detlef Cwojdzinski:
[1:10] Ja Martin, ich freue mich auch sehr, dass wir dieses Projekt gemeinsam machen können.

Martin Weber:
[1:15] Alleine könnten wir das aber nicht bewerkstelligen. Darum begrüße ich ganz hiermit herzlich Philipp Schunke, der uns technisch hervorragend unterstützt und hinterher auch den ganzen Schnitt und die Aufbereitung unseres Kauderwelsches macht, den wir teilweise produzieren. Philipp Schunke, danke, dass auch du mit dabei bist.

Philip Schunke:
[1:33] Ja, Salut allerseits. Ich freue mich schon drauf. Das wird bestimmt spannend.

Martin Weber:
[1:36] Mein Name, sehr geehrte Damen und Herren, ist Dr. Martin Weber und ich bin an der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz in Bad Neuenahr-Ahrweiler des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zuständig für einen großen Teil der Ausbildungen im Bereich gesundheitlicher Bevölkerungsschutz, zu dem bei uns an der Akademie auch das Thema Krankenhausalarm- und -einsatzplanung gehört.

Detlef Cwojdzinski:
[2:01] Da will ich gleich mal ansetzen, Martin. Warum macht Ihr denn eigentlich so viel Aus- und Fortbildung in dem Bereich? Warum dürft Ihr das machen? Auf welcher Grundlage geschieht dies?

ZSKG – Grundlage zu Aus- und Fortbildungen

Martin Weber:
[2:11] Ja Detlef, das ist eine sehr gute Frage. Warum engagiert sich der Bund für die Sicherheit von Krankenhäusern? Ganz einfach: weil wir eine gesetzliche Grundlage haben. Das Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes, das Zivilschutz und Katastrophenhilfegesetz, kurz ZSKG, führt aus, dass wir die Strukturen im gesundheitlichen Bevölkerungsschutz – das sind ausdrücklich auch Verantwortliche im Bereich der Krankenhäuser – dabei unterstützen sollen, sich auf Zivilschutzlagen vorzubereiten. Die Frage ist: Was sind Zivilschutzlagen? Zivilschutzlagen sind die Lagen, die mit dem großen Verteidigungsfall zu tun haben. Wenn also der Bundestag und der Bundesrat den Verteidigungsfall oder den Spannungsfall festgestellt haben.
Natürlich kann man jetzt sagen: Wie wahrscheinlich ist denn das, dass Deutschland angegriffen wird, dass wir den Verteidigungsfall feststellen müssen? Im Moment überhaupt nicht wahrscheinlich. Aber wie man jetzt auch in der aktuellen Situation mit der COVID-19-Pandemie gesehen hat: Wir wollen einfach auf das vorbereitet sein, was niemand hofft, dass es eintreten wird. Und vor diesem Hintergrund müssen wir natürlich, um auch auf die großen Lagen – wie den Krieg, den keiner haben möchte – in Deutschland vorbereitet zu sein, jetzt die Strukturen schaffen, damit man auf kleine Lagen schon mal vorbereitet ist, um dann überhaupt eine Möglichkeit zu haben.
Zum Beispiel wäre es jetzt ein solches Zivilschutzszenario, wenn man sagt, dass die Krankenhäuser in Deutschland als Gesamtes – nicht als einzelnes Haus, sondern als Gesamtes – mit einer Anzahl von ein paar tausend Verwundeten pro Woche rechnen müssen. Aber dann nicht einmal, sondern das über viele Wochen oder eventuell sogar über viele Monate. Um damit klarkommen zu können, dass Schwerstverletzte über Wochen und Monate in einer hohen Anzahl ins deutsche Gesundheitssystem drängen, müssen wir jetzt einfach schon mal kleine Beiträge leisten, um dann darauf vorbereitet zu sein und natürlich alles, was dazugehört.

Detlef Cwojdzinski:
[4:20] Martin, das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz sagt ja im § 21 aus: Ihr seid für die komplette Planung der gesundheitlichen Versorgung in diesen Ereignisfall dann verantwortlich.

Gesetzliche Vorgaben

[4:31] Das ist ja eine ziemlich große Aufgabe. Was verbirgt sich denn so im Detail dahinter? Was gibt Euch denn das Gesetz rechtlich vor?

Martin Weber:
[4:39] Nach Landesrecht haben die zuständigen Behörden – und das sind auf der untersten Ebene, also auf Landkreisebene, letztendlich die Gesundheitsämter, die für die Umsetzung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zuständig sind – ergänzende Maßnahmen zu treffen für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall. Die müssen dafür planen.
Zur Zeit des kalten Krieges – vor 1991, als es noch die Trennung von Deutschland gab – war es so, dass es bei uns in Westdeutschland, in der Bundesrepublik Deutschland, regelmäßig in jedem Landratsamt, in jedem Landesministerium und in jedem Bundesministerium eigene Referate oder sogar Abteilungen gab, die sich um den Bereich Zivilschutzplanung und Planung für die Aufrechterhaltung im Falle eines Krieges kümmerten. Diese Aufgaben sind nie weggefallen. Aber nach der Wiedervereinigung sind diese Aufgaben ein Stück weit in Vergessenheit geraten und das ist das, wo wir halt jetzt wieder neu ansetzen müssen und sagen müssen: Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Bevölkerung da draußen, auch das ist ein Szenario, auf das wir nach wie vor vorbereitet sein müssen.
Das heißt, wir müssen die möglichen personellen Bedarfe, die in dem Bereich entstehen, aber auch die möglichen materiellen Bedarfe, die in diesem Bereich bestehen, versuchen zu antizipieren und dann diese decken. Für die Alltagsszenarien, für normale Katastrophen, sind die Länder zuständig, sind die Kommunen und Kreise zuständig. Die etwas außergewöhnlichen, regionalen Katastrophen sind in Landeshoheit. Und wenn man dann sagt, man geht wirklich da rein, dass es sich jetzt um ein ganz außerordentliches Ereignis, wie einen Angriff eines anderen Staates handelt, dann wird auch der Bund mit da reingehen und zusätzlich mit unterstützen.

Detlef Cwojdzinski:
[6:38] Unsere Podcast Serie soll sich ja jetzt nun mit der Krankenhausalarm- und -einsatzplanung beschäftigen. Da gibt's ja sogar auch eine rechtliche Grundlage für den Zivilschutzfall, richtig?

Krankenhausalarm- und -Einsatzplanung

Martin Weber:
[6:49] Genau richtig, Detlef, danke dir. In § 21 Abs. 4 Satz 1 ist geregelt, dass wir, als die zuständigen Behörden, anordnen können, dass die Träger von Krankenhäusern Einsatzund Alarmpläne für die gesundheitliche Versorgung aufstellen und fortschreiben. Damit ist für uns ganz klar die gesetzliche Ermächtigung gegeben, dass wir diese Bereiche zu unterstützen haben, um auch in der Fläche die Krankenhäuser überhaupt in die Lage zu versetzen, dieser Aufgabe nachzukommen.

Detlef Cwojdzinski:
[7:26] Ich finde es übrigens immer noch ganz interessant, dass hier in diesem Gesetz geregelt ist, dass die Gesundheitsämter bei der Planung mitzuwirken haben. Das ist in den länderrechtlichen Regelungen gar nicht so vorgesehen – zumindest nicht in allen. Aber im Verteidigungsfall oder in der Vorbereitung darauf, sind die Gesundheitsämter in allen Ländern zu beteiligen. Das ist glaube ich eine andere Situation, die gar nicht allen Leuten so bewusst ist.

Martin Weber:
[7:54] Danke dir. Das ist natürlich ein ganz, ganz interessanter und wichtiger Punkt, den du da bringst – auf den wir vielleicht auch in unseren Ausbildungen deutlich mehr eingehen sollten: nämlich dass es ein geltendes Bundesgesetz gibt, was tatsächlich die Gesundheitsämter in der Fläche in die Pflicht nimmt, sich mit zu beteiligen an den Vorbereitungen auf diese Lagen.

Landesrechtliche Regelungen

[8:17] Aber Detlef, du hast jetzt sehr gute Inhalte gebracht und sehr gute Fragen gebracht.
In welchen Gesetzen findet sich das denn in den landesrechtlichen Regelungen?

Detlef Cwojdzinski:
[8:25] Ja, ich komme ja nun aus einer Landesbehörde und habe das deshalb auch seit vielen Jahren verfolgt – auch übergreifend über Berlin hinaus – und habe auch immer verfolgt: Gibt's denn nun überall tatsächlich Regelungen? Und lange Zeit hatten wir nur in 14 Ländern überhaupt Regelungen zur Krankenhausalarmplanung, aber inzwischen haben seit einigen wenigen Jahren alle 16 Länder Regelungen getroffen. Und zwar vor allen Dingen in den Katastrophenschutzgesetzen beziehungsweise in den Krankenhausgesetzen. Manche haben's auch an beiden Stellen geregelt und es gibt dann natürlich auch noch hier und da Verordnungen – allerdings nicht so recht umfangreich. Meistens beschränkt es sich wirklich auf einzelne Paragraphen in den Katastrophenschutz- oder in den Krankenhausgesetzen.

Martin Weber:
[9:08] Das ist jetzt wieder wie üblich dieser "Urwald der unterschiedlichen Regelungen", dass es jedes Bundesland für sich ein bisschen unterschiedlich geregelt hat. Aber gibt es denn nicht dennoch einige Vorgaben, die überall Geltung haben und die auch inhaltlich überall ein Stück weit gleich sind?

Detlef Cwojdzinski:
[9:26] Ja, also wenn man die gesetzlichen Regelungen mal auswertet, dann findet sich so ein bestimmtes Muster an Regelungsinhalten, die tatsächlich eben überall getroffen werden sollten. Da geht's zum einen darum, dass eine Verpflichtung besteht, Alarmierungs- und Einsatzpläne zu erstellen und vorzuschreiben. Es geht darum, dass Maßnahmen getroffen werden müssen zur Erhöhung der Aufnahmekapazität. Sehr häufig ist auch noch die Unterscheidung in externe und interne Szenarien – wobei das heutzutage ja nicht mehr unbedingt Standard ist, so zu differenzieren, weil's da einfach auch immer wieder Schnittmengen gibt, wo man nicht eindeutig zwischen extern und intern differenzieren kann.
Was sich auch sehr häufig wiederfindet ist, dass es Vorgaben gibt für die Führungsorganisation, dass Einsatzleitungen eingerichtet werden müssen oder aber, dass sogar besondere Funktionen beschrieben worden sind, die in jedem Krankenhaus vorzuhalten sind für diese Aufgabenstellung. Nicht so häufig, aber eigentlich mit der wichtigste Punkt, ist das Thema Schulung, Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter. Und noch weniger findet man eigentlich die Verpflichtung zur Durchführung von Übungen. Da hängt dann auch wieder das Finanzproblem mit dran, deshalb ist das nicht so häufig in den Gesetzen zu finden.
Was sehr wichtig ist aus Datenschutzgründen, ist die Weitergabe von Patientendaten für Auskunftszwecke. Auch diese Regelung findet sich allerdings nicht in vielen Gesetzen. Und gerade in Flächenländern findet man dann sehr häufig auch die Optionen, die dort beschrieben werden, dass eben externe Unterstützungsmöglichkeiten einzubeziehen sind. Das kann zum Beispiel die Inanspruchnahme von Rehakliniken und Ähnlichem sein.

Weitere Gesetze

[11:08] Aber das sind eben die Länderregelungen, die es gibt. Die Bundesregelung haben wir nun auch schon vorgestellt und dann gibt's aber noch eine Reihe von anderen Gesetzen, woraus sich auch die Verpflichtung ergibt für die Krankenhäuser, etwas zu tun in Sachen Krankenhausalarm- und -einsatzplanung. Da hast du sicher den Überblick, Martin.

Martin Weber:
[11:26] Überblick ist vielleicht zu viel gesagt, aber es gibt eine Vielzahl von Regelungen und Gesetzen, die da tatsächlich zumindest in Teilbereichen Anforderungen definieren an die Bereiche. Wenn wir jetzt mal von der aktuellen Pandemie ausgehen, dann ist natürlich das Infektionsschutzgesetz – oder Bevölkerungsschutzgesetz, wie es ja im Volksmund auch inzwischen genannt wird – eines, wo man sehr genau hingucken kann und muss und wo Anforderungen definiert sind. Aber darüber hinaus auch das Medizinproduktegesetz. Wenn man jetzt in andere Bereiche reinguckt, also nicht nur die biologischen Lagen, wie Pandemien, anschauen möchte, sondern auch bedenkt, dass man sich sicherlich im Bereich von radio-nuklearen Gefahren krankenhausseitig vorbereiten muss, dann findet man dazu Aussagen im Atomgesetz.
Für unsere Mitarbeiter extrem wichtig ist zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz oder die Arbeitszeitgesetze. Auch dort hat man ja jetzt unter Corona eigene Arbeitsschutzverordnungen für COVID-19 und für die Pflege zum Beispiel von Patienten unter COVID-19 erlassen gehabt.
Zur Auslegung oder zur Nachordnung von Gesetzen gibt es dann teilweise die Verordnungen. Ähnlich ist das im Bereich der Medizinprodukte: dort gibt es die Medizinproduktebetreiberverordnung, die man mit beachten muss, die Röntgenverordnung, die Strahlenschutzverordnung, aber auch die Arbeitsstättenverordnung. Das sind Verordnungen, die in dem Bereich auch Informationen enthalten. Dann gibt es sowas wie die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe oder die Arbeitsstättenrichtlinie.
[13:06] Auch die enthalten in dem Bereich, wenn man sich auf unterschiedliche Lagen vorbereiten möchte, ganz wertvolle Informationen und – last, but not least – was ich hier aufführen möchte: das BSI-Gesetz. Die BSI-Kritisverordnung, die im Moment ja als einzige Verordnung zu Kritischen Infrastrukturen auch ganz, ganz wertvolle Informationen für uns zum Thema Schutz der Krankenhäuser als Kritische Infrastruktur enthält und uns dort ganz vielfältige Informationen geben kann.

Ausblick: Podcast mit Praxiswissen

Detlef Cwojdzinski:
[13:39] Also wenn ich das so höre, kann ich eigentlich nur froh sein, dass wir jetzt vorhaben, eine große Podcastserie dazu zu machen. Die Praktiker sind alle angesprochen. Vielleicht sagst du unseren Hörern nochmal, was wir denn da so vorhaben?

Martin Weber:
[13:51] Ja, also wir haben einen ganzen Kanon von Schwerpunktthemen zusammengetragen. Natürlich fangen wir erstmal mit den Grundlagen an, die man für die Erstellung einer Krankenhausalarm- und -einsatzplanung benötigt und da konnten wir die Vorsitzende der deutschen Arbeitsgemeinschaft für Krankenhauseinsatzplanung, Frau Dr. Katja Scholtes, gewinnen, die uns maßgeblich mit unterstützt und die uns auch ein bisschen was zu den Themen, Szenarien und zur Grundstruktur und sowas erzählen wird. Und danach wird es ein Stück weit praktischer.

Detlef Cwojdzinski:
[14:19] Ja, also es kommen ja dann die Praktiker aus Berlin. André Solarek und Dietmar Sander. Der André macht das Thema der Alarmierung, Dietmar macht das Thema Ressourcen und deren Management. Dann haben wir auch so ein paar Kleinigkeiten dabei, wie Patientendokumentation, Angehörigenbetreuung, psychosoziale Notfallversorgung und auch solche Themen wie Dekontamination, biologische Gefahren und Polizeilagen. Also da geht's dann schon ein bisschen ins Spezielle und sehr speziell wird's dann zum Beispiel bei André auch mit dem Thema Sicherheit im Krankenhaus. Also wir haben da doch ein ziemlich breites Spektrum, muss man sagen.

Martin Weber:
[14:57] Genau. Und nicht zu vergessen: wir haben dann ja noch andere Experten wie zum Beispiel Prof. Dr. Wurmb zum Thema Führungsorganisation oder unseren lieben Kollegen Felix Kolibay zum Thema Sichtung und Räumung und Evakuierung.

Detlef Cwojdzinski:
[15:12] Ja, das ist klar. Das sind natürlich alles die Vorstandsmitglieder der DAKEP, die wir da natürlich mit beteiligt haben. Aber wir haben dann auch noch dieses spezielle Thema Massenanfall von Verletzten, was uns Axel Franke vom Bundeswehrkrankenhaus in Koblenz vorstellen wird. Und ein wichtiges Thema ist, denke ich mal, dann natürlich am Ende immer noch das Thema Ausbildung und Übung.

Martin Weber:
[15:37] Und natürlich auch die Öffentlichkeitsarbeit, die Risiko- und Krisenkommunikation, wo es uns gelungen ist, eine Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit eines größeren Klinikverbundes zu gewinnen: Frau Funken – die uns da mit Rat und Tat zur Seite gestanden hat für diesen einen Podcast. Ja, also ich glaube, es ist uns rundum gelungen Praktiker zu gewinnen, die einfach aus der Praxis für die Praxis berichten können, um Ihnen, sehr geehrte Zuhörer, hier wirklich hochqualitative Antworten auf die Fragen rund um das Thema Krankenhausalarm- und -einsatzplanung bieten zu können.

Detlef Cwojdzinski:
[16:17] Ja, das wird gut werden und ich freue mich auf die vielen Interviews, die wir jetzt führen werden.

Dank & Abschied

Martin Weber:
[16:21] Liebe Zuhörer, ich freue mich darauf, Sie wieder begrüßen zu dürfen. Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihr Interesse. Und liebe Kollegen, nochmal ein herzliches Dankeschön von meiner Seite an euch für eure Unterstützung bei der Planung und Durchführung dieser Veranstaltungsreihe. Damit bis zum nächsten Mal von meiner Seite tschüss, adieu, auf Wiedersehen.

Detlef Cwojdzinski:
[16:42] Ja, mach´s gut, Martin.

Podcast Krankenhausalarm- und -einsatzplanung


Übersicht