ist ein in Art. 80a Abs. 3 S. 1 GG normierter selbständiger Tatbestand. Er setzt voraus, dass das zuständige NATO-Organ das Vorliegen der nach Art. 5 und 6 des Nordatlantik-Vertrages genannten Beistandsvoraussetzungen – bewaffneter Angriff gegen eine Vertragspartei in Europa oder Nordamerika – feststellt, entsprechende koordinierte Verteidigungsmaßnahmen beschließt und die Bundesregierung diesem NATO-Beschluss zustimmt.Anmerkung: Abweichend zu Art. 80a Abs. 1 GG (→ Spannungs- oder → Zustimmungsfall) finden die geforderten Voraussetzungen einer Bedrohung für die nationale Sicherheit daher keine Anwendung. Ebenso wie die Feststellung des Spannungsfalls entsperrt jedoch auch die Zustimmung der Bundesregierung zu einem Bündnisbeschluss verteidigungsvorbereitende Rechtsvorschriften des einfachen Rechts (→ Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze)