Hilfeleistung des Bundes bei einer → Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall auf Anforderung des betroffenen Landes oder bei Gefährdung von mehr als einem
Land durch Bundespolizei, Streitkräfte oder Kräfte anderer Verwaltungen auf Grundlage von Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG.Anmerkung: Der Namensbestandteil "Katastrophenhilfe" im Namen des „Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“ verweist auf eine weitere Akzentsetzung des zivilen Sicherheitsauftrages des Bundes: Auf das Angebot des Bundes zur Unterstützung des → Krisenmanagements der Länder bei großflächigen Gefahrenlagen unterschiedlichster Ursachen: Vor allem auf den Gebieten der Information, der Koordination, des Managements von → Engpass-Ressourcen sowie beim Üben des → Krisenmanagements. Gemäß § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) gilt der Grundsatz der Katastrophenhilfe dergestalt, dass die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung stehen.