Gewaltsame Auseinandersetzung, bei der die Kriterien der Kriegsdefinition nicht erfüllt sind. Anmerkung: Während das humanitäre Völkerecht für die Definition des → Krieges grundsätzlich von (mindestens) zwei souveränen Staaten als Konfliktparteien ausgeht, werden Konflikte unterhalb der Kriegsschwelle, Konflikte mit oder zwischen nichtstaatlichen Akteuren als bewaffnete Konflikte bezeichnet, wenngleich sich mit den VN-Resolutionen und der Erklärung des Bündnisfalls gem. Art. V NATO-Vertrag nach dem 11. September 2001 die Tendenz abzeichnet, völkerrechtlich auch Auseinandersetzungen mit nichtstaatlichen Akteuren als → Krieg zu bezeichnen (vgl. Wörterbuch zur Sicherheitspolitik 8. Aufl., 2012, S. 245 ff.