Notstandsverfassung

Äußerer Notstand.
Hinsichtlich des äußeren Notstandes finden sich in Abschnitt X a (Art. 115 a ff. GG) sowie in den Art. 12 a Abs. 3–6, 53 a, 80 a, 87 a GG die entsprechenden Regelungen. Der Staat erhält durch die grundgesetzliche Notstandsverfassung differenzierte Reaktionsmöglichkeiten auf unterschiedliche Intensitäten einer Gefahren- bzw. Spannungslage. Mit dieser Zielsetzung unterscheidet das Grundgesetz vier Stufen normativer Reaktion auf eine eskalierende Bedrohungslage: Spannungsfall (Art. 80 a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. GG) Zustimmungsfall (Art. 80 a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG) Verteidigungsfall (Art. 115 a ff. GG) Bündnisfall, NATO/EU (Art. 80 a Abs. 3 GG) Dem sog. Inneren Notstand, begegnet die Notstandsverfassung mit folgenden Regelungen: Katastrophennotstand (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG) Innenpolitischer Notstand (Art. 91 GG)