Auf Grundlage von Art. 35 Abs. 1 GG ergänzender Beistand der ersuchten Behörde, um der ersuchenden Behörde unter Überwindung bestehender Kompetenz- und Zuständigkeitsgrenzen die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen (Epping, in BeckOK Grundgesetz, 35. Edition, Stand: 15.11.2017, Rn. 4).Anmerkung: Zur Unterscheidung zwischen Rechtshilfe einerseits und Amtshilfe andererseits wird an die Zuordnung der Hilfeleistung an die Funktion der Judikative (=Rechtshilfe) oder Exekutive (=Amtshilfe) angeknüpft.