Nicht-militärische Maßnahmen im Rahmen der → Gesamtverteidigung, die sich auf Art. 73 Ziff. 1 Grundgesetz beziehen; unterteilt in: Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen, Unterstützung der Streitkräfte und den → Zivilschutz