Verfassungsrechtlicher Zustand und eine Tatbestandsalternative zum → Spannungsfall gemäß Art. 80 a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG. Im Unterschied zur allgemeinen Freisetzung des Notstandsrechts als Folge der Feststellung des Spannungsfalls, ermöglicht der Zustimmungsfall die dosierte und parlamentarisch kontrollierte Freigabe einzelner Bestimmungen des
Notstandsrechts. Auf seiner Grundlage kann der Bundestag im Einzelfall der Anwendung konkreter Notstandsregelungen (bspw. einzelner →Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze) zustimmen.
Quelle: Depenheuer, in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 80. EL, Juni 2017, Art. 80 a GG, Rn. 69